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Datum
19.02.2021

Elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit

Künftig sollen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von gesetzlich Versicherten an deren Krankenkasse weiterleiten. In Zukunft wird auch die Abgabe der AU durch die Versicherten bei ihrem Arbeitgeber entfallen.

Elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit
(GettyImages/fotoquique)

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Oktober 2021 müssen Ärzte AU-Meldungen an die jeweilige Krankenkasse schicken.
  • Ab 1. Juli 2022 schicken die Krankenkassen AU-Meldungen an die jeweiligen Arbeitgeber.

Pflicht der AU-Übermittlung geht auf Ärzte über

Die Daten aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für Patientinnen und Patienten müssen künftig elektronisch durch Ärzte an die Krankenkasse übertragen werden. Dadurch sind die Mediziner künftig in der Informationspflicht.

Eigentlich war die Änderung bereits ab Januar 2021 geplant, sie verschiebt sich jedoch auf den 1. Oktober 2021. Der Grund: Die technische Ausstattung, die von Praxen benötigt wird, ist noch nicht überall vorhanden.

Abgabe bei Arbeitgeber: Pflicht bleibt vorerst bestehen

Solange die elektronische Übertragung aber noch keine Pflicht ist, greifen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezwungenermaßen weiterhin auf den „Gelben Schein“ zurück. Dieser muss bis voraussichtlich Mitte 2022 selbst beim Arbeitgeber abgegeben werden.

Technische Ausstattung als Voraussetzung

Ab Juli 2022 soll fast der gesamte Prozess digitalisiert werden. Statt wie bisher drei Scheine in Papierform zu erhalten, wird sich der Ausdruck künftig wohl auf einen beschränken. Dieser ist für die persönlichen Unterlagen des Versicherten gedacht. Die Scheine für den Arbeitgeber sowie für die Krankenkasse entfallen.

Die Basis für eine reibungslose Übertragung der Daten von Praxen zur Versicherung bildet ein sogenannter KIM-Dienst. Dieser ermöglicht, sensible Daten sicher innerhalb der eigenen Telematik-Infrastruktur zu verschicken. Weiterhin sind Voraussetzungen wie ein elektronischer Heilberufsausweis seitens der Ärztinnen und Ärzte zu erfüllen.

Aber: Komplett digital wird das Verfahren auch dann nicht, wenn die Anforderungen umgesetzt wurden. Stattdessen muss vorerst ein zweifacher Papierausdruck für Patienten und deren Arbeitgeber erfolgen.

Ab 2022 soll auch die Übermittlung der Daten an die Arbeitgeber elektronisch erfolgen. Übrig bleibt ein einzelner Ausdruck für die persönliche Akte.

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